Fotos/Galerien + DSGVO

Aufgrund bisher nicht geklärter Rechtsfragen zur Fotografie von öffentlichen Veranstaltungen teile ich mit, dass ich größtenteils als Freier Mitarbeiter der Presse (Schwarzwälder Bote + Zollern-Alb-Kurier) tätig bin.

Auf Anfrage teilte mir am 13.05.2018 Michael Donth, MdB mit:

Ich kann Ihre Bedenken verstehen und habe mich an das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gewandt. Das Ministerium teilte mir mit, dass die vorgebrachten Befürchtungen zu den negativen Konsequenzen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und die Anfertigung und Verbreitung personenbezogener Fotografien durch (Berufs-)Fotografen im Besonderen nicht geteilt werden.

Zu Ihren Befürchtungen kann ich Ihnen mitteilen, dass sich aus der DS-GVO und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der bislang schon geltenden deutschen Rechtslage hinsichtlich der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung  erhalten. Es sind keine Änderungen am Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) oder gar eine Aufhebung des Gesetzes mit Blick auf die DS-GVO vorgesehen. Die Ansicht, das KunstUrhG werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das KunstUrhG stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des KunstUrhG ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen insbesondere auch nicht zu mehr Rechtssicherheit.  

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Die Befürchtung, die auch Sie haben, nämlich dass das Kunsturhebergesetz nur für analoge Fotos eine Veröffentlichung ab dem 25. Mai 2018 ermögliche, teilt das zuständige Ministerium explizit auf Nachfrage nicht. Möglicherweise rührt sie daher, dass ursprünglich einmal angedacht war, den Anwendungsbereich des KunsturhG einzuschränken. Diese Überlegung wird NICHT weiterverfolgt. Das KunsturhG bleibt auch nach ab dem 25. Mai 2018 UNVERÄNDERT erhalten. Dies ist im Einklang mit der DS-GVO und zwar gestützt auf die weitreichende Öffnungsklausel in Art. 85 Abs. 1 DS-GVO zulässig.

Das KunstUrhG liefert damit auch ab dem 25.5.2018 die nationale Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos. Und zwar gleichermaßen für analoge wie auch digitale Fotos (letztere sind im Anwendungsbereich der DS-GVO erfasst). Zudem auch über die sog. Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit d DS-GVO hinaus und damit auch für z.B. Berufsfotographen. Auch die Ausnahmen des § 23 können angewendet werden, der gerade nicht NUR der Presse, sondern auch Berufsfotografen und medien-affinen Privatpersonen ermöglicht, personenbezogene Fotos zu veröffentlichen, um an der öffentlichen Meinung teilzunehmen.

Die dargestellte Rechtsauffassung wird in Kürze auf der Webseite des BMI veröffentlicht.